Gesetze / VO (EU) Nr. 540/2011
VO (EU) Nr. 540/2011Art 1
Stand: 02.10.2026
Die in Teil A des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt.
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Grundstoffe sind in Teil C des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Wirkstoffe mit geringem Risiko sind in Teil D des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Substitutionskandidaten sind in Teil E des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 1 VO (EU) Nr. 540/2011 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 06.09.2017 – C-244/16
- EuGH, 06.09.2017 – C-384/16
- EuGH, 18.12.2025 – C-316/24Zitiert von 1
- EuGH, 13.03.2018 – C-384/16Pflanzenschutzmittel: Erfolgloses Rechtsmittel zur Einstufung von Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- EuGH, 13.03.2018 – C-244/16Zitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.