Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014
VO (EU) Nr. 536/2014Art 50 Eignung der Prüfstellen
Stand: 02.10.2026
Die Einrichtungen, in denen eine klinische Prüfung durchgeführt werden soll, müssen für die Durchführung einer klinischen Prüfung gemäß dieser Verordnung geeignet sein.