Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014
VO (EU) Nr. 536/2014Art 44 Bewertung durch die Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/44#abs-1 (1) Die Agentur leitet den betroffenen Mitgliedstaaten die gemäß den Artikeln 42 und 43 übermittelten Informationen auf elektronischem Wege weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/44#abs-2 (2) Bei der Bewertung der Informationen gemäß den Artikeln 42 und 43 arbeiten die Mitgliedstaaten zusammen. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für diese Zusammenarbeit erstellen oder verändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/44#abs-3 (3) Die zuständige Ethik-Kommission wird bei der Bewertung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 einbezogen, wenn die Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats, dies vorsehen.