Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014
VO (EU) Nr. 536/2014Art 43 Jährliche Berichterstattung durch den Sponsor an die Agentur
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/43#abs-1 (1) Für alle Prüfpräparate außer Placebos übermittelt der Sponsor der Agentur jährlich über die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Datenbank einen Bericht zur Sicherheit jedes Prüfpräparats, das in einer klinischen Prüfung, deren Sponsor er ist, verwendet wird
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/43#abs-2 (2) Wenn bei einer klinischen Prüfung mehrere Prüfpräparate verwendet werden, kann der Sponsor, falls dies im Prüfplan vorgesehen ist, für alle bei dieser klinischen Prüfung eingesetzten Prüfpräparate einen einzigen Sicherheitsbericht übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/43#abs-3 (3) Der in Absatz 1 genannte jährliche Bericht enthält nur zusammenfassende und anonymisierte Daten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-536-2014/43#abs-4 (4) Die Berichterstattungspflicht gemäß Absatz 1 beginnt mit dem Tag der ursprünglichen Genehmigung für eine klinische Prüfung gemäß dieser Verordnung. Sie erlischt mit Ende der letzten klinischen Prüfung, die der Sponsor mit dem Prüfpräparat durchführt.