Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014
VO (EU) Nr. 536/2014Art 13 Neueinreichung
Stand: 02.10.2026
Dieses Kapitel berührt nicht das Recht des Sponsors, nach Versagung einer Genehmigung oder Rücknahme eines Antrags in jedwedem betroffenen Mitgliedstaat seiner Wahl erneut einen Antrag zu übermitteln. Dieser Antrag gilt als neuer Antrag auf Genehmigung einer weiteren klinischen Prüfung.