Gesetze / VO (EU) Nr. 536/2014

VO (EU) Nr. 536/2014

Art 12 Zurückziehung eines Antrags

Stand: 02.10.2026

Bis zum Berichtstag kann der Sponsor seinen Antrag jederzeit zurückziehen. In einem solchen Fall kann der Antrag nur in Bezug auf alle betroffenen Mitgliedstaaten zurückgezogen werden. Die Gründe für die Rücknahme sind über das EU-Portal bekannt zu geben.

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