(1) Eine Zugangsbescheinigung enthält mindestens folgende Angaben:
a) Name und Kontaktdaten des Dateneigners und des Begünstigten;
b) Bezeichnung des Wirkstoffs oder des Biozidprodukts, für den bzw. das der Datenzugang gewährt wurde;
c) Zeitpunkt, zu dem die Zugangsbescheinigung wirksam wird;
d) eine Liste der übermittelten Daten, für die die Zugangsbescheinigung die Zitierungsrechte gewährt.
(2) Der Widerruf einer Zugangsbescheinigung wirkt sich nicht auf die Gültigkeit der Zulassung aus, die auf der Grundlage dieser Zugangsbescheinigung erteilt wurde.