(1) Ein Wirkstoff wird für einen Anfangszeitraum von höchstens zehn Jahren genehmigt, wenn angenommen werden kann, dass mindestens ein Biozidprodukt, das diesen Wirkstoff enthält, die Kriterien in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, wobei die Faktoren gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 5 berücksichtigt werden. Ein unter Artikel 5 fallender Wirkstoff kann nur für einen Anfangszeitraum von höchstens fünf Jahren genehmigt werden.
(2) Die Genehmigung eines Wirkstoffs wird auf jene Produktarten beschränkt, für die gemäß Artikel 6 einschlägige Daten vorgelegt wurden.
(3) In der Genehmigung werden die nachstehenden Bedingungen aufgeführt, soweit dies angemessen ist:
a) Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs;
b) Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen;
c) Art des Produkts;
d) Art der Verwendung und Verwendungsbereich, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung in behandelten Waren;
e) Festlegung der Verwenderkategorien;
f) gegebenenfalls Charakterisierung der chemischen Identität in Hinblick auf Stereoisomere;
g) andere besondere Bedingungen aufgrund der Bewertung der Informationen über diesen Wirkstoff;
h) das Datum der Genehmigung und das Datum des Ablaufs der Genehmigung des Wirkstoffs.
(4) Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, schließt die Genehmigung eines Wirkstoffs keine Nanomaterialien ein.