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Art 55 VO (EU) Nr. 468/2014 — Methode zur Berechnung des Gesamtwerts der Aktiva

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung eines Kreditinstituts auf Basis des Größenkriteriums wird der „Gesamtwert der Aktiva“ aus der Zeile „Bilanzsumme“ der gemäß dem Unionsrecht für Aufsichtszwecke erstellten Bilanz abgeleitet.