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# Art 50 VO (EU) Nr. 468/2014 — Feststellung der Bedeutung auf Basis der Größe

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist, wird anhand des Gesamtwerts seiner/ihrer Aktiva festgestellt.

(2) Ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe wird als bedeutend eingestuft, wenn der Gesamtwert seiner/ihrer Aktiva 30 Mrd. EUR übersteigt (nachfolgend der „Größenschwellenwert“).

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Zitiervorschlag: Art 50 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/50

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