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Art 142 VO (EU) Nr. 468/2014 — Einleitung einer allgemeinen Untersuchung nach Artikel 11 der SSM-Verordnung

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die EZB führt eine Untersuchung im Hinblick auf die in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen und natürlichen Personen auf Grundlage eines Beschlusses der EZB durch. In diesem Beschluss ist Folgendes anzugeben:

a) die Rechtsgrundlage für den Beschluss und der Zweck des Beschlusses;

b) die Absicht, die in Artikel 11 Absatz 1 der SSM-Verordnung festgelegten Befugnisse auszuüben;

c) die Tatsache, dass eine Behinderung der Untersuchung durch die untersuchte Person unbeschadet des in Artikel 11 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten nationalen Rechts einen Verstoß gegen einen Beschluss der EZB im Sinne des Artikels 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung darstellt.