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# Art 128 VO (EU) Nr. 468/2014 — Definition des jährlichen Gesamtumsatzes zur Festlegung der Obergrenze für Verwaltungsgeldbußen

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der in Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannte jährliche Gesamtumsatz bezeichnet den jährlichen Gesamtumsatz im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2013/36/EU, den ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß seinem letzten Jahresabschluss erzielt hat. Gehört das beaufsichtigte Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, einer beaufsichtigten Gruppe an, ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der sich aus dem konsolidierten Jahresabschluss der beaufsichtigten Gruppe ergebende jährliche Gesamtumsatz.

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Zitiervorschlag: Art 128 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/128

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