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# Art 116 VO (EU) Nr. 468/2014 — Beschlüsse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Befugnisse der NCAs in Bezug auf die der EZB gemäß der SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben fasst eine NCA in enger Zusammenarbeit nur auf Anweisung der EZB Beschlüsse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen in ihrem Mitgliedstaat. Die NCA in enger Zusammenarbeit kann auch Anweisungen der EZB anfordern.

(2) Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt der EZB einen Beschluss in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe umgehend zur Verfügung.

(3) Eine NCA in enger Zusammenarbeit unterrichtet die EZB sowohl: a) über Beschlüsse, die sie aufgrund ihrer Befugnisse in Bezug auf Aufgaben erlässt, die der EZB gemäß der SSM-Verordnung nicht übertragen wurden, als auch b) über Beschlüsse, die sie gemäß den Anweisungen der EZB oder den Bestimmungen dieses Teils erlässt.

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Zitiervorschlag: Art 116 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-468-2014/116

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