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# Art 114 VO (EU) Nr. 468/2014 — Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung im Rahmen der engen Zusammenarbeit

VO (EU) Nr. 468/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Teil XI vorgesehenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Bezug auf die Artikel 10 bis 13 der SSM-Verordnung finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit entsprechende Anwendung.

(2) Eine NCA in enger Zusammenarbeit übt die ihr gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung zustehenden Untersuchungsbefugnisse im Einklang mit den Anweisungen der EZB aus.

(3) Eine NCA in enger Zusammenarbeit unterrichtet die EZB über ihre Erkenntnisse aus der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung.

(4) Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass bestimmte Mitarbeiter der EZB als Beobachter an allen Untersuchungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung teilnehmen können.

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Zitiervorschlag: Art 114 VO (EU) Nr. 468/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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