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Art 106 VO (EU) Nr. 468/2014 — Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit

VO (EU) Nr. 468/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die EZB beurteilt Ersuchen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten um Aufnahme einer engen Zusammenarbeit im Einklang mit den im Beschluss EZB/2014/5 ( 14 ) festgelegten Verfahren.