Gesetze / VO (EU) Nr. 236/2012

VO (EU) Nr. 236/2012

Art 5 Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien an die zuständigen Behörden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/5#abs-1 (1) Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, halten, melden gemäß Artikel 9 der jeweils zuständigen Behörde, wenn die Position eine in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/5#abs-2 (2) Eine Meldeschwelle liegt bei 0,1 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/5#abs-3 (3) Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) (ESMA) kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten eine Stellungnahme über die Anpassung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte an die Kommission abgeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/5#abs-4 (4) Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Änderung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu erlassen.

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