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# Art 5 VO (EU) Nr. 236/2012 — Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien an die zuständigen Behörden

VO (EU) Nr. 236/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, halten, melden gemäß Artikel 9 der jeweils zuständigen Behörde, wenn die Position eine in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Meldeschwelle erreicht oder unterschreitet.

(2) Eine Meldeschwelle liegt bei 0,1 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens.

(3) Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) (ESMA) kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten eine Stellungnahme über die Anpassung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte an die Kommission abgeben.

(4) Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Änderung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) Nr. 236/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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