Gesetze / VO (EU) Nr. 236/2012

VO (EU) Nr. 236/2012

Art 6 Offenlegung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/6#abs-1 (1) Natürliche oder juristische Personen, die eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital eines Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind, halten, legen die Einzelheiten dieser Position im Einklang mit Artikel 9 offen, wenn sie eine in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Offenlegungsschwelle erreicht oder unterschreitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/6#abs-2 (2) Eine Offenlegungsschwelle liegt bei einem Prozentsatz von 0,5 % und danach jeweils in Intervallen von 0,1 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/6#abs-3 (3) Die ESMA kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten eine Stellungnahme über die Anpassung der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte an die Kommission abgeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/6#abs-4 (4) Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42 zur Änderung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu erlassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-236-2012/6#abs-5 (5) Dieser Artikel berührt nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf Übernahmeangebote, Fusionstransaktionen und sonstige Transaktionen erlassen wurden, welche das Eigentum oder die Kontrolle von Gesellschaften berühren, die der Regulierung durch gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote ( 3 ) von den Mitgliedstaaten benannte Aufsichtsstellen unterliegen, und die eine Offenlegung von Short-Positionen unterhalb der Offenlegungsschwellen vorschreiben, die über die Anforderungen dieses Artikels hinausgeht.

←Art 5 →Art 7