Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013
VO (EU) Nr. 231/2013Art 88 Zu verwahrende Finanzinstrumente
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/88#abs-1 (1) Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM, die der Verwahrstelle nicht in physischer Form übergeben werden können, unterliegen den Verwahrpflichten der Verwahrstelle, wenn alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:
a) Es handelt sich um Wertpapiere, einschließlich Wertpapieren, in die in Artikel 51 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 10 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission ( 4 ) genannte Derivate eingebettet sind, sowie Geldmarktinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen;
b) sie können direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle auf einem Konto verbucht oder gehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/88#abs-2 (2) Finanzinstrumente, die nach geltendem nationalem Recht beim Emittenten oder seinem Beauftragten (z. B. Register- oder Übertragungsstelle) ausschließlich direkt auf den Namen des AIF registriert sind, werden nicht verwahrt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/88#abs-3 (3) Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM, die der Verwahrstelle in physischer Form übergeben werden können, unterliegen in jedem Fall den Verwahrpflichten der Verwahrstelle.