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# Art 88 VO (EU) Nr. 231/2013 — Zu verwahrende Finanzinstrumente

VO (EU) Nr. 231/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM, die der Verwahrstelle nicht in physischer Form übergeben werden können, unterliegen den Verwahrpflichten der Verwahrstelle, wenn alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:

a) Es handelt sich um Wertpapiere, einschließlich Wertpapieren, in die in Artikel 51 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 10 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission ( 4 ) genannte Derivate eingebettet sind, sowie Geldmarktinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen;

b) sie können direkt oder indirekt im Namen der Verwahrstelle auf einem Konto verbucht oder gehalten werden.

(2) Finanzinstrumente, die nach geltendem nationalem Recht beim Emittenten oder seinem Beauftragten (z. B. Register- oder Übertragungsstelle) ausschließlich direkt auf den Namen des AIF registriert sind, werden nicht verwahrt.

(3) Finanzinstrumente des AIF oder des für ihn handelnden AIFM, die der Verwahrstelle in physischer Form übergeben werden können, unterliegen in jedem Fall den Verwahrpflichten der Verwahrstelle.

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Zitiervorschlag: Art 88 VO (EU) Nr. 231/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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