Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013

VO (EU) Nr. 231/2013

Art 59 Rechnungslegungsverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/59#abs-1 (1) AIFM wenden Rechnungslegungsgrundsätze und -verfahren im Sinne von Artikel 57 Absatz 4 an, um den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Rechnungslegung ist so ausgelegt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des AIF jederzeit direkt ermittelt werden können. Hat ein AIF mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/59#abs-2 (2) AIFM sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungs- und Bewertungsgrundsätzen, um sicherzustellen, dass der Nettoinventarwert jedes AIF auf der Grundlage der geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften genau berechnet wird.

←Art 58 →Art 60