Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013
VO (EU) Nr. 231/2013Art 58 Elektronische Datenverarbeitung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/58#abs-1 (1) AIFM treffen angemessene und ausreichende Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungsauftrags oder gegebenenfalls Rücknahmeauftrags zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/58#abs-2 (2) AIFM gewährleisten bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicherheit und sorgen gegebenenfalls für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten.