Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013

VO (EU) Nr. 231/2013

Art 58 Elektronische Datenverarbeitung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/58#abs-1 (1) AIFM treffen angemessene und ausreichende Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungsauftrags oder gegebenenfalls Rücknahmeauftrags zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/58#abs-2 (2) AIFM gewährleisten bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicherheit und sorgen gegebenenfalls für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten.

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