Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013

VO (EU) Nr. 231/2013

Art 26 Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/26#abs-1 (1) Hat ein AIFM einen Zeichnungs- oder — falls relevant — einen Rücknahmeauftrag eines Anlegers ausgeführt, stellt er diesem unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger alle wesentlichen Informationen zur Ausführung dieses Auftrags oder — sollte dies der Fall sein — zur Annahme des Zeichnungsangebots zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/26#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Dritter dem Anleger eine Bestätigung über die Ausführung des Auftrags vorlegen muss und diese Bestätigung die wesentlichen Informationen enthält.

Die AIFM stellen sicher, dass dieser Dritte seinen Pflichten nachkommt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/26#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten wesentlichen Informationen umfassen Folgendes:

a) Angabe des AIFM;

b) Angabe des Anlegers;

c) Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs;

d) Datum der Ausführung;

e) Angabe des AIF;

f) Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/26#abs-4 (4) AIFM legen dem Anleger auf Wunsch Informationen über den Stand des Auftrags oder der Annahme des Zeichnungsangebots oder gegebenenfalls beides vor.

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