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# Art 26 VO (EU) Nr. 231/2013 — Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

VO (EU) Nr. 231/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat ein AIFM einen Zeichnungs- oder — falls relevant — einen Rücknahmeauftrag eines Anlegers ausgeführt, stellt er diesem unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger alle wesentlichen Informationen zur Ausführung dieses Auftrags oder — sollte dies der Fall sein — zur Annahme des Zeichnungsangebots zur Verfügung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Dritter dem Anleger eine Bestätigung über die Ausführung des Auftrags vorlegen muss und diese Bestätigung die wesentlichen Informationen enthält.

Die AIFM stellen sicher, dass dieser Dritte seinen Pflichten nachkommt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten wesentlichen Informationen umfassen Folgendes:

a) Angabe des AIFM;

b) Angabe des Anlegers;

c) Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs;

d) Datum der Ausführung;

e) Angabe des AIF;

f) Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

(4) AIFM legen dem Anleger auf Wunsch Informationen über den Stand des Auftrags oder der Annahme des Zeichnungsangebots oder gegebenenfalls beides vor.

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Zitiervorschlag: Art 26 VO (EU) Nr. 231/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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