Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013
VO (EU) Nr. 231/2013Art 23 Faire Behandlung der AIF-Anleger
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/23#abs-1 (1) Der AIFM sorgt dafür, dass seine in Artikel 57 erwähnten Entscheidungsprozesse und organisatorischen Strukturen eine faire Behandlung der Anleger gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/23#abs-2 (2) Sollte ein AIFM einem oder mehreren Anlegern eine Vorzugsbehandlung gewähren, bringt dies für die anderen Anleger insgesamt keine wesentliche Benachteiligung mit sich.