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Art 23 VO (EU) Nr. 231/2013 — Faire Behandlung der AIF-Anleger

VO (EU) Nr. 231/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der AIFM sorgt dafür, dass seine in Artikel 57 erwähnten Entscheidungsprozesse und organisatorischen Strukturen eine faire Behandlung der Anleger gewährleisten.

(2) Sollte ein AIFM einem oder mehreren Anlegern eine Vorzugsbehandlung gewähren, bringt dies für die anderen Anleger insgesamt keine wesentliche Benachteiligung mit sich.