Gesetze / VO (EU) Nr. 231/2013

VO (EU) Nr. 231/2013

Art 17 Pflicht, im besten Interesse des AIF oder der Anleger des AIF und der Integrität des Marktes zu handeln

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/17#abs-1 (1) Die AIFM wenden Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken an, einschließlich solcher, von denen nach billigem Ermessen eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-231-2013/17#abs-2 (2) Die AIFM stellen sicher, dass den von ihnen verwalteten AIF oder den Anlegern dieser AIF keine überzogenen Kosten in Rechnung gestellt werden.

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