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Art 17 VO (EU) Nr. 231/2013 — Pflicht, im besten Interesse des AIF oder der Anleger des AIF und der Integrität des Marktes zu handeln

VO (EU) Nr. 231/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die AIFM wenden Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken an, einschließlich solcher, von denen nach billigem Ermessen eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre.

(2) Die AIFM stellen sicher, dass den von ihnen verwalteten AIF oder den Anlegern dieser AIF keine überzogenen Kosten in Rechnung gestellt werden.