(1) Die AIFM wenden Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken an, einschließlich solcher, von denen nach billigem Ermessen eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre.
(2) Die AIFM stellen sicher, dass den von ihnen verwalteten AIF oder den Anlegern dieser AIF keine überzogenen Kosten in Rechnung gestellt werden.