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VO (EU) 2024/2747

Art 32 Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/32#abs-1 (1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Beschlüssen nach Artikel 29 Absatz 10 verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/32#abs-2 (2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/32#abs-3 (3) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen wird unterbrochen durch

a) die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,

b) jede auf Vollstreckung der Geldbuße gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/32#abs-4 (4) Bei jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/32#abs-5 (5) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen wird gehemmt, solange

a) eine Zahlungsfrist bewilligt ist;

b) die Vollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

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