Gesetze / VO (EU) 2024/2747

VO (EU) 2024/2747

Art 31 Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/31#abs-1 (1) Für die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 29 Absatz 10 gilt eine zweijährige Verjährungsfrist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/31#abs-2 (2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem die Kommission davon Kenntnis erhält, dass einer angenommenen Vorranganfrage nicht nachgekommen wurde. In Fällen, in denen ausdrücklich angenommenen Vorranganfragen anhaltend oder wiederholt nicht nachgekommen wird, läuft die Verjährungsfrist hingegen ab dem Tag, an dem der Vorranganfrage nachgekommen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/31#abs-3 (3) Jede Maßnahme der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die dazu dient, sicherzustellen, dass der Vorranganfrage nachgekommen wird, unterbricht die Verjährungsfrist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/31#abs-4 (4) Die Unterbrechung der Verjährungsfrist gilt für alle Parteien, die sich für eine Beteiligung an dem Nichtnachkommen verantworten müssen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/31#abs-5 (5) Bei jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die Verjährung tritt jedoch spätestens an dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist gehemmt ist, weil gegen den Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

←Art 30 →Art 32