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VO (EU) 2024/2747

Art 20 Beschränkungen des freien Verkehrs während des Notfallmodus für den Binnenmarkt

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/20#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 21 stellen die Mitgliedstaaten bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sicher, dass diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, auch in Bezug auf Nichtdiskriminierung, Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/20#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen aufgehoben werden, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/20#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-2747/20#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger und Interessenträger klar und unmissverständlich über Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen und der Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmer und Dienstleister, informiert werden, bevor diese in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen ständigen Dialog mit den Interessenträgern, einschließlich der Kommunikation mit den Sozialpartnern und internationalen Partnern.

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