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# Art 20 VO (EU) 2024/2747 — Beschränkungen des freien Verkehrs während des Notfallmodus für den Binnenmarkt

VO (EU) 2024/2747  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des Artikels 21 stellen die Mitgliedstaaten bei der Annahme und Anwendung nationaler Maßnahmen in Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall sicher, dass diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, auch in Bezug auf Nichtdiskriminierung, Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen aufgehoben werden, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Anforderungen, die den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern auferlegt werden, keinen unangemessenen oder unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger und Interessenträger klar und unmissverständlich über Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen und der Freizügigkeit von Personen, einschließlich Arbeitnehmer und Dienstleister, informiert werden, bevor diese in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen ständigen Dialog mit den Interessenträgern, einschließlich der Kommunikation mit den Sozialpartnern und internationalen Partnern.

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Zitiervorschlag: Art 20 VO (EU) 2024/2747

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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