Gesetze / VO (EU) 2024/1351

VO (EU) 2024/1351

Art 54 Netz zuständiger Stellen

Stand: 02.10.2026

Im Hinblick auf den Ausbau der praktischen Zusammenarbeit, auch bei Überstellungen, und des Informationsaustauschs in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der uneingeschränkten Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente, bewährter Verfahren und Leitlinien, plant und erleichtert die Asylagentur die Tätigkeiten eines oder mehrerer Netze der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 52 Absatz 1.

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und andere einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union können erforderlichenfalls in diesen Netzen vertreten sein.

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