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# Art 54 VO (EU) 2024/1351 — Netz zuständiger Stellen

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Hinblick auf den Ausbau der praktischen Zusammenarbeit, auch bei Überstellungen, und des Informationsaustauschs in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der uneingeschränkten Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Entwicklung praktischer Instrumente, bewährter Verfahren und Leitlinien, plant und erleichtert die Asylagentur die Tätigkeiten eines oder mehrerer Netze der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 52 Absatz 1.

Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und andere einschlägige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union können erforderlichenfalls in diesen Netzen vertreten sein.

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Zitiervorschlag: Art 54 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1351/54

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