Art 47 Kosten der Überstellung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1351/47#abs-1 (1) Nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1147 wird dem Mitgliedstaat, der die Überstellung nach Artikel 46 durchführt, ein Beitrag für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c dieser Verordnung gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1351/47#abs-2 (2) Muss die betreffende Person infolge einer irrtümlichen Überstellung oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung rücküberstellt werden, werden die Kosten für die Rücküberstellung von dem Mitgliedstaat getragen, der die erste Überstellung durchgeführt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1351/47#abs-3 (3) Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.