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# Art 47 VO (EU) 2024/1351 — Kosten der Überstellung

VO (EU) 2024/1351  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1147 wird dem Mitgliedstaat, der die Überstellung nach Artikel 46 durchführt, ein Beitrag für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c dieser Verordnung gezahlt.

(2) Muss die betreffende Person infolge einer irrtümlichen Überstellung oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung rücküberstellt werden, werden die Kosten für die Rücküberstellung von dem Mitgliedstaat getragen, der die erste Überstellung durchgeführt hat.

(3) Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.

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Zitiervorschlag: Art 47 VO (EU) 2024/1351

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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