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VO (EU) 2024/1348

Art 39 Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1348/39#abs-1 (1) Ein Antrag wird nicht auf Begründetheit geprüft, wenn

a) ein anderer Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist;

b) ein Antrag gemäß Artikel 38 als unzulässig abgelehnt wurde, oder

c) ein Antrag — unbeschadet des Artikels 40 Absatz 4 und des Artikels 41 Absatz 5 — ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1348/39#abs-2 (2) Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags entscheidet die Asylbehörde, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, muss sie feststellen, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1348/39#abs-3 (3) Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unbegründet ab, wenn sie festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 nicht erfüllt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1348/39#abs-4 (4) Der Asylbehörde kann nach nationalem Recht gestattet werden, einen unbegründeten Antrag für offensichtlich unbegründet zu erklären, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absätze 1 und 3 aufgeführten Umstände vorliegt.

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