Art 1 Gegenstand
Stand: 02.10.2026
Diese Verordnung enthält Normen für
a) die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird;
b) einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz;
c) den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.