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Art 1 VO (EU) 2024/1347 — Gegenstand

VO (EU) 2024/1347

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung enthält Normen für

a) die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird;

b) einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz;

c) den Inhalt des gewährten internationalen Schutzes.