Gesetze / VO (EU) 2024/1347 · CELEX 02024R1347-20240522
Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
42 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand
- Art 2 Sachlicher Anwendungsbereich
- Art 3 Begriffsbestimmungen
- Art 4 Darlegung von Informationen und Prüfung der Tatsachen und Umstände
- Art 5 Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz
- Art 6 Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
- Art 7 Akteure, die Schutz bieten können
- Art 8 Interne Schutzalternative
- Art 9 Verfolgungshandlungen
- Art 10 Verfolgungsgründe
- Art 11 Erlöschen
- Art 12 Ausschluss
- Art 13 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- Art 14 Entzug der Flüchtlingseigenschaft
- Art 15 Ernsthafter Schaden
- Art 16 Erlöschen
- Art 17 Ausschluss
- Art 18 Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes
- Art 19
- Art 20 Allgemeine Vorschriften
- Art 21 Schutz vor Zurückweisung
- Art 22 Information
- Art 23 Wahrung der Einheit der Familie
- Art 24 Aufenthaltstitel
- Art 25 Reisedokumente
- Art 26 Freizügigkeit innerhalb des Mitgliedstaats
- Art 27 Freizügigkeit in der Union
- Art 28 Zugang zu Beschäftigung
- Art 29 Zugang zu Bildung
- Art 30 Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen
- Art 31 Soziale Sicherheit und Sozialhilfe
- Art 32 Medizinische Versorgung
- Art 33 Unbegleitete Minderjährige
- Art 34 Zugang zu Unterbringung
- Art 35 Zugang zu Integrationsmaßnahmen
- Art 36 Repatriierung
- Art 37 Zusammenarbeit
- Art 38 Personal
- Art 39 Monitoring und Evaluierung
- Art 40 Änderung der Richtlinie 2003/109/EG
- Art 41 Aufhebung
- Art 42 Inkrafttreten und Anwendbarkeit