Gesetze / VO (EU) 2024/1347

VO (EU) 2024/1347

Art 29 Zugang zu Bildung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1347/29#abs-1 (1) Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sind hinsichtlich des Zugangs zum Bildungssystem den Staatsangehörigen des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats gleichgestellt.

Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben — unabhängig davon, ob sie die Volljährigkeit erreichen — weiterhin in gleicher Weise Zugang zum Bildungssystem wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats, damit sie ihre Sekundarschulbildung abschließen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1347/29#abs-2 (2) Erwachsene, denen internationaler Schutz gewährt wurde, haben in gleicher Weise wie Staatsangehörige des ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu beruflicher Fortbildung und zu Umschulung.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Behörden Erwachsenen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, die Erteilung von Zuschüssen und Darlehen verweigern, wenn diese Möglichkeit im nationalen Recht vorgesehen ist.

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