Gesetze / VO (EU) 2024/1347

VO (EU) 2024/1347

Art 37 Zusammenarbeit

Stand: 02.10.2026

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Zwecke dieser Verordnung und teilt deren Anschrift der Kommission mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Die Mitgliedstaaten treffen in Abstimmung mit der Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.

←Art 36 →Art 38