Gesetze / VO (EU) 2024/1143

VO (EU) 2024/1143

Art 78 Ziel

Stand: 02.10.2026

Es wird eine Regelung für fakultative Qualitätsangaben eingeführt, mit der es den Erzeugern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erleichtert werden soll, die wertsteigernden Eigenschaften oder Merkmale ihrer Erzeugnisse im Binnenmarkt bekannt zu machen.

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