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VO (EU) 2024/1143

Art 77 Bescheinigung der Einhaltung der Produktspezifikation

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/77#abs-1 (1) Wird in Bezug auf das Erzeugnis eines Wirtschaftsbeteiligten nach Überprüfung der Einhaltung gemäß Artikel 72 festgestellt, dass es die Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten garantiert traditionellen Spezialität einhält, hat der Wirtschaftsbeteiligte auf Antrag, und je nach dem vom betreffenden Mitgliedstaat angewandten System, entweder das Recht:

a) eine Bescheinigung — bei der es sich um eine beglaubigte Kopie handeln kann — über die Einhaltung der Produktspezifikation zu erhalten oder

b) in eine von den zuständigen Behörden erstellte Liste der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgenommen zu werden, wie zum Beispiel die Liste gemäß Artikel 72 Absatz 4. Der entsprechende Auszug aus der Liste (im Folgenden „Liste“) wird jedem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten online zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/77#abs-2 (2) Die Einhaltungsbescheinigung und die Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe a bzw. Buchstabe b werden regelmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse aktualisiert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/77#abs-3 (3) Ein Wirtschaftsbeteiligter, dem die Einhaltungsbescheinigung nicht mehr ausgestellt wird oder der aus der Liste gestrichen wurde, zeigt die Einhaltungsbescheinigung bzw. die Liste nicht mehr an oder verwendet diese nicht mehr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/77#abs-4 (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über die Form und den Inhalt der Bescheinigung über die Einhaltung und der Liste, sowie über die Umstände, unter denen sie den Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellt werden und die Form, in der sie von den Wirtschaftsbeteiligten oder Händlern für die Kontrolle oder im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten bereitgestellt werden, einschließlich im Falle einer gleichwertigen Bescheinigung betreffend Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 erlassen.

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