Gesetze / VO (EU) 2024/1143

VO (EU) 2024/1143

Art 62 Einspruchsgründe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/62#abs-1 (1) Ein gemäß Artikel 61 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer darlegt, dass

a) die vorgeschlagene garantiert traditionelle Spezialität den Bestimmungen dieses Kapitels nicht entspricht oder

b) sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/62#abs-2 (2) Die Zulässigkeit eines Einspruchs wird in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Union bewertet.

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