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# Art 62 VO (EU) 2024/1143 — Einspruchsgründe

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein gemäß Artikel 61 erhobener Einspruch ist nur zulässig, wenn der Einspruchsführer darlegt, dass

a) die vorgeschlagene garantiert traditionelle Spezialität den Bestimmungen dieses Kapitels nicht entspricht oder

b) sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken würde.

(2) Die Zulässigkeit eines Einspruchs wird in Bezug auf das Hoheitsgebiet der Union bewertet.

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Zitiervorschlag: Art 62 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/62

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