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VO (EU) 2024/1143

Art 58 Einreichung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/58#abs-1 (1) Ein Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität in der Unionsphase muss elektronisch über ein digitales System bei der Kommission eingereicht werden. Auf Antrag von mindestens einem Mitgliedstaat passt die Kommission das digitale System so an, dass es für die Verwendung im nationalen Teil des Verfahrens für die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität jedes Mitgliedstaats, der dies wünscht, geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/58#abs-2 (2) Wird der Antrag auf Eintragung von einem Antragsteller, der in einem Drittland niedergelassen ist, erstellt, so wird der Antrag entweder direkt durch einen Antragsteller, das heißt eine Erzeugervereinigung oder einen Einzelerzeuger, oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/58#abs-3 (3) Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 56 Absatz 1 wird eingereicht von

a) einem der der beteiligten Mitgliedstaaten oder

b) einem Antragsteller aus einem Drittland, das heißt einer Erzeugervereinigung oder einem Einzelerzeuger, entweder direkt oder über die Behörden dieses Drittlands.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/58#abs-4 (4) Die Namen, für die Anträge auf Eintragung in der Unionsphase gestellt wurden, werden von der Kommission über das in Absatz 1 genannte digitale System veröffentlicht.

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