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# Art 58 VO (EU) 2024/1143 — Einreichung des Antrags auf Eintragung in der Unionsphase

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität in der Unionsphase muss elektronisch über ein digitales System bei der Kommission eingereicht werden. Auf Antrag von mindestens einem Mitgliedstaat passt die Kommission das digitale System so an, dass es für die Verwendung im nationalen Teil des Verfahrens für die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität jedes Mitgliedstaats, der dies wünscht, geeignet ist.

(2) Wird der Antrag auf Eintragung von einem Antragsteller, der in einem Drittland niedergelassen ist, erstellt, so wird der Antrag entweder direkt durch einen Antragsteller, das heißt eine Erzeugervereinigung oder einen Einzelerzeuger, oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht.

(3) Ein gemeinsamer Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 56 Absatz 1 wird eingereicht von

a) einem der der beteiligten Mitgliedstaaten oder

b) einem Antragsteller aus einem Drittland, das heißt einer Erzeugervereinigung oder einem Einzelerzeuger, entweder direkt oder über die Behörden dieses Drittlands.

(4) Die Namen, für die Anträge auf Eintragung in der Unionsphase gestellt wurden, werden von der Kommission über das in Absatz 1 genannte digitale System veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: Art 58 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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