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VO (EU) 2024/1143

Art 34 Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/34#abs-1 (1) Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann auf Initiative interessierter Erzeugervereinigungen gegründet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2024-1143/34#abs-2 (2) Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

a) Beteiligung an Beratungsgremien;

b) Informationsaustausch mit Behörden über Themen im Zusammenhang mit der Strategie zu geografischen Angaben;

c) Vorlage von Empfehlungen, um die Ausarbeitung von Strategien zu geografischen Angaben zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeit, die Bekämpfung von Betrug und Fälschungen, die Wertschöpfung für die Wirtschaftsbeteiligten, Wettbewerbsvorschriften und die Entwicklung des ländlichen Raums;

d) Förderung und Verbreitung bewährter Verfahren unter den Erzeugern bezüglich Strategien zu geografischen Angaben;

e) Teilnahme an Absatzförderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014.

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