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# Art 34 VO (EU) 2024/1143 — Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen

VO (EU) 2024/1143  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann auf Initiative interessierter Erzeugervereinigungen gegründet werden.

(2) Ein Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen kann insbesondere die folgenden Aufgaben wahrnehmen:

a) Beteiligung an Beratungsgremien;

b) Informationsaustausch mit Behörden über Themen im Zusammenhang mit der Strategie zu geografischen Angaben;

c) Vorlage von Empfehlungen, um die Ausarbeitung von Strategien zu geografischen Angaben zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Nachhaltigkeit, die Bekämpfung von Betrug und Fälschungen, die Wertschöpfung für die Wirtschaftsbeteiligten, Wettbewerbsvorschriften und die Entwicklung des ländlichen Raums;

d) Förderung und Verbreitung bewährter Verfahren unter den Erzeugern bezüglich Strategien zu geografischen Angaben;

e) Teilnahme an Absatzförderungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014.

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Zitiervorschlag: Art 34 VO (EU) 2024/1143

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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